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   BFH, 05.09.2001 - X R 74/97   

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https://dejure.org/2001,2803
BFH, 05.09.2001 - X R 74/97 (https://dejure.org/2001,2803)
BFH, Entscheidung vom 05.09.2001 - X R 74/97 (https://dejure.org/2001,2803)
BFH, Entscheidung vom 05. September 2001 - X R 74/97 (https://dejure.org/2001,2803)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Steuerbegünstigung - Einfamilienhaus - Eigene Wohnzwecke - Angehörige - Nutzungsvertrag

  • Judicialis

    EStG § 10h Satz 2 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10h S. 2 Nr. 4
    Sonderausgabenabzug für unentgeltlich überlassene Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 h
    Eigennutzung; Kind; Unentgeltliche Überlassung; Wohneigentumsförderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 196, 520
  • NJW 2002, 1448 (Ls.)
  • NZM 2002, 226
  • BB 2002, 294
  • DB 2002, 247
  • BStBl II 2002, 343
  • BStBl II 2002, 344
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.01.1994 - X R 94/91

    Außergewöhnliche Belastung - Wohnung - Einkommensteuer - Kind - Selbständiger

    Auszug aus BFH, 05.09.2001 - X R 74/97
    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats nutzt der Steuerpflichtige zwar eine Wohnung, die er seinen Kindern außerhalb des Familienhaushalts in Erfüllung seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung überlässt, zu "eigenen Wohnzwecken" i.S. des § 10e Abs. 1 EStG, so dass ihm hierfür unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG zusteht (Senatsurteile vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544, und X R 11/92, BFH/NV 1994, 846).
  • BFH, 18.11.1998 - X R 110/95

    Wohneigentumsförderung für Ferienwohnungen

    Auszug aus BFH, 05.09.2001 - X R 74/97
    Ebenso wenig wie für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach § 10e Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG ist für die dauerhafte Überlassung zu Wohnzwecken erforderlich, dass es sich um die einzige Wohnung des Nutzers handelt oder er sich in ihr überwiegend aufhält (vgl. zu § 10e EStG Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 1995 X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720, m.w.N.; vom 18. November 1998 X R 110/95, BFHE 187, 488, BStBl II 1999, 225; Kleeberg in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 10h Rz. B 16; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 10h EStG Anm. 47; Koller, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1992, 844, 846; a.A. Wewers, Der Betrieb --DB-- 1992, 753, 754; Stuhrmann in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 10h Rz. 16).
  • BFH, 23.07.1997 - X R 143/94

    Einkommensteuer; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (10e EStG)

    Auszug aus BFH, 05.09.2001 - X R 74/97
    Ausdruck hierfür sind beispielsweise das unbeschränkte Zutrittsrecht zu der Wohnung, das Recht, über den Zutritt anderer Personen selbständig zu bestimmen, sowie die den persönlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen des Angehörigen entsprechende Ausstattung (Senatsurteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160, m.w.N., zu § 10e EStG).
  • BFH, 31.05.1995 - X R 140/93

    Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet i.S. von § 10 BauNVO sind grds. nicht

    Auszug aus BFH, 05.09.2001 - X R 74/97
    Ebenso wenig wie für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach § 10e Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG ist für die dauerhafte Überlassung zu Wohnzwecken erforderlich, dass es sich um die einzige Wohnung des Nutzers handelt oder er sich in ihr überwiegend aufhält (vgl. zu § 10e EStG Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 1995 X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720, m.w.N.; vom 18. November 1998 X R 110/95, BFHE 187, 488, BStBl II 1999, 225; Kleeberg in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 10h Rz. B 16; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 10h EStG Anm. 47; Koller, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1992, 844, 846; a.A. Wewers, Der Betrieb --DB-- 1992, 753, 754; Stuhrmann in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 10h Rz. 16).
  • BFH, 26.01.1994 - X R 11/92

    Unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an Kinder

    Auszug aus BFH, 05.09.2001 - X R 74/97
    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats nutzt der Steuerpflichtige zwar eine Wohnung, die er seinen Kindern außerhalb des Familienhaushalts in Erfüllung seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung überlässt, zu "eigenen Wohnzwecken" i.S. des § 10e Abs. 1 EStG, so dass ihm hierfür unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG zusteht (Senatsurteile vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544, und X R 11/92, BFH/NV 1994, 846).
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